§ 1 Geltungsbereich
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen der TARA GmbH, Klaus-Lamberti-Weg 9, 58566 Kierspe (Bollwerk), nachfolgend „Verkäufer“ und dem nachfolgend als „Kunden“ bezeichnetem Erwerber von Produkten und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
- Die AGB sind abschließend. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn der Verkäufer eine Leistung widerspruchlos erbringt, es sei denn, der Verkäufer stimmt der Geltung abweichender Vertragsbedingungen ausdrücklich zu.
§ 2 Angebote und Bestellungen
- Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Etwaige Angaben über Güte, Leistungen und sonstiger Beschaffenheit der angebotenen Ware sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und unverbindlich. Gleiches gilt für Beschreibungen, Abbildungen und technische Daten in Prospekten. Frühere Preislisten werden mit Ausgabe einer neuen Preisliste ungültig. Später mitgeteilte Änderungen der Preise oder Verkaufsbedingungen haben dieselbe Wirkung wie neue Preislisten. Bei Nachbestellungen wird der Vermerk „wie gehabt“ nur auf gelieferte Ware, nicht auf den Preis bezogen.
- Durch Abgabe einer Bestellung für die angeführten Produkte gilt das Angebot samt diesen Bedingungen als vom Kunden verbindlich angenommen; ebenso gilt der Vertrag durch Annahme der Lieferung oder durch Leistung der Zahlung für die Produkte durch den Kunden als von diesem verbindlich angenommen.
- Bestellungen unterliegen einer Bestätigung durch den Verkäufer. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer als abgeschlossen.
§ 3 Liefertermine und Lieferverzögerung
- Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (z.B. Streik), ausbleibender Leistung von Zulieferern, an der den Verkäufer kein Verschulden trifft, sowie sonstigen weiteren unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird dem Verkäufer durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer möglicherweise gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
- Der Kunde kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.
- Werden Versand oder Zustellung des Kaufgegenstands aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen-, insbesondere auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin um mehr als 1 Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so berechnet der Verkäufer dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Preises des Kaufgegenstands, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Die vom Verkäufer gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers.
- Soweit der Kunde die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erfolgt dies für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Auch die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
- Bei Verarbeitung, Verbindung oder Mischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Kunden nicht gestattet.
- Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des vom Verkäufer ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur das anteilige Miteigentum nach Abs. 3.
- Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung Ihm gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die die Forderung des Verkäufers durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden gefährden. In diesem Fall ist der Kunde auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei wesentlichen Verschlechterungen der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel und Scheckprotesten oder wenn vom Kunden selbst oder Dritten gegen ihn der Öffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In solchen Fällen ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienlicher Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rückforderung, aber nicht die bloße Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt als Rücktritt vom Vertrag.
- Soweit der Wert aller dem Verkäufer zustehenden Sicherungsrechte seine Forderung insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird auf Verlangen des Kunden ein entsprechender Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Verkäufers freigegeben.
- Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe sowie die Geltendmachung von Rechten Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit einem eigenen Transportmittel des Verkäufers erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
- Die Verpackung ist dem Verkäufer überlassen. Sie erfolgt sachgemäß. Eine Haftung des Verkäufers für Transportschäden ist ausgeschlossen.
- Artikel in branchenüblicher Fabrik Verpackung (z.B. Pakete, Kartons, Säcke) werden brutto für netto gewogen und berechnet. Papierhülsen bei Spulenwaren werden mitgewogen, mitberechnet und nicht zurückgenommen.
- Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Werk. Der Verkäufer ist berechtigt, den Versand auch von einem anderen Ort vorzunehmen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6 Sachmängelhaftung
- Weist die gelieferte Ware einen Mangel auf, so sind berechtigte Beanstandungen spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Wareneingang gerechnet, durch Einschreibebrief geltend zu machen. Die Ware ist zum Zwecke der Untersuchung durch den Verkäufer zur Verfügung zu halten. Eine Beanstandung nach begonnener Verarbeitung gelieferter Ware ist ausgeschlossen.
- Soweit ein Mangel vorliegt, der vom Verkäufer zu vertreten ist, so ist dieser nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort gebracht wurde.
- Verweigert der Verkäufer die Mängelbeseitigung, ist er zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt die Mängelbeseitigung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschluss der Schadensersatzansprüche von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Die Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, von denen nicht abgewichen werden darf.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
- Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Zahlungsverzug des Kunden oder eine anderweitige Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen den Verkäufer, seine sämtlichen bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen angemessene Vorauskasse oder sich als Leistung auszuführen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die Ihnen gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Kunden gegen den Verkäufer zustehen.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
- Für das Verhältnis zwischen Verkäufer und Kunden gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
- Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.